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Justizia

Satzung BAK e.V.

Vereinssatzung der Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante psychosoziale Krebsberatung e.V. (BAK)

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für ambulante psychosoziale Krebsberatung e.V.“, abgekürzt: „BAK“.

(2) Er ist unter der Nummer 4657 im Vereinsregister Leipzig eingetragen.

(3) Er hat seinen Sitz in Leipzig, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der ambulanten psychosozialen/psychoonkologischen Versorgung von Krebspatienten und deren Angehörigen durch ambulante psychosoziale Krebsberatungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Organisation und Durchführung von Fachtagungen, Symposien etc., die der interdisziplinären Zusammenarbeit und dem Austausch von Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der ambulanten psychosozialen/psychoonkologischen Krebsberatung sowie der bundesweiten Vernetzung ambulanter psychosozialer Krebsberatungsstellen und deren Trägerorganisationen dienen.
  • Eigenständige Erarbeitung, Etablierung und Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards und Leitlinien für die ambulante psychosoziale/psychoonkologische Krebsberatung.
  • Mitwirkung an der Verbesserung der ambulanten psychosozialen/psychoonkologischen Versorgungssituation von Krebspatienten und deren Angehörigen (z.B. durch Gutachten oder Stellungnahmen zu diesem Themenkreis)
  • Initiierung und Mitwirkung bei der Schaffung der nötigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Finanzierung ambulanter psychosozialer / psychoonkologischer Krebsberatung
  • Öffentlichkeitsarbeit

§3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

(2) Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der durch die Satzung festgelegten Aufgaben der BAK. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben der BAK materiell oder ideell. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstelle psychosozial / psychoonkologisch tätig ist, in Übereinstimmung mit den „Empfehlungen für das Leistungsspektrum, Qualitätskriterien und für Finanzierungsmodelle ambulanter psychosozialer Krebsberatungsstellen“ des nationalen Krebsplans.

(2) Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(3) Der Aufnahmeantrag für die aktive Mitgliedschaft ist unter Angabe des Namens, Alters, Berufes und der Wohnung schriftlich einzureichen. Eine Darlegung der psychosozialen/psychoonkologischen Arbeit mit Krebspatienten in einer ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstelle ist beizufügen. Der Aufnahmeantrag für die passive Mitgliedschaft erfolgt gleichfalls schriftlich.

(4) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung der BAK an. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der BAK.

§ 6 Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht wird nur von aktiven Mitgliedern ausgeübt. In den Vorstand können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

(2) Passive Mitglieder haben ein Recht auf Anhörung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedbeitrags befreit.

(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die den Beitrag bis zum 30. September des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden schriftlich angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes zum Ende des l aufenden Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(3) Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes und besonderen Beschluss des Vorstandes kann ein Jahresbeitrag in begründeten Fällen teilweise erlassen werden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, freiwilligem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Auch die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung (vgl. § 7 Abs. (2)) kann zum Ausschluss führen.

C. Vereinsorgane

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern zusammen.

(2) Als Vorstandsämter werden von der Mitgliederversammlung bestimmt:

  • a) der Vorsitzende
  • b) der stellvertretende Vorsitzende
  • c) der Schriftführer
  • d) der Schatzmeister
  • e) ein bis drei Beisitzer

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

(4) Gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied. Einzelvertretungs- und Einzelzeichnungsberechtigt sind

  • a. der Vorsitzende
  • b. der stellvertretende Vorsitzende
  • c. der Kassierer

Die einzelvertretungs- und einzelzeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(6) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. Über die Vorstandsbeschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(8) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten.

(9) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

(10) Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(11) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollführer unterschrieben.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfer/-innen sowie Entgegennahme deren Berichts

(5) Anträge aus der Reihe der Mitglieder an die Mitgliederversammlung, welche Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind spätestens 14 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/-innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

(7) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

D. Beirat

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat kann vom Vorstand berufen und abberufen werden. Er umfasst eine unbegrenzte Anzahl von natürlichen oder juristischen Personen, die nicht selbst Mitglieder des Vereins sein müssen.

(2) Der Beirat berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand insbesondere in Bezug auf die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der BAK.

Schlussbestimmungen

§ 13 Haftpflicht

Der Verein haftet gemäß § 31 BGB für seine Organe. Für diese Haftung ist vom Vorstand eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

§ 14 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der geltenden Regeln beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der BGB über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines (steuerbegünstigten) Zwecks fällt das Vermögen an die „Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Psychosoziale Onkologie e.V.“ (dapo), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15. September 2008 in Leipzig beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen ist.